Disput - September 2010

Unrecht in Gesetzesform

Vor 75 Jahren wurden die "Nürnberger Gesetze" beschlossen

Am 15. September 1935 verabschiedete der "Großdeutsche Reichstag", das faschistische deutsche Scheinparlament, einstimmig das "Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" sowie das "Reichsbürgergesetz". Zusammen mit dem zeitgleich beschlossenen "Reichsflaggengesetz" bildeten sie die berüchtigten "Nürnberger Gesetze", eines der finstersten Kapitel in der deutschen Rechtsgeschichte.

Weder begann mit den "Nürnberger Gesetzen" die systematische Verfolgung der Juden in Deutschland, noch stellten sie den Höhepunkt des Antisemitismus in Deutschland dar. Und doch bedeuteten sie einen Wendepunkt, denn erstmals wurde die antisemitische Ideologie des deutschen Faschismus auf eine (pseudo-) juristische Grundlage gestellt. Es waren Bestimmungen wie diese, die der deutsche Rechtsphilosoph Gustav Radbruch nach dem Ende der Hitlerherrschaft als "gesetzliches Unrecht" bezeichnete, als "Gesetze", die ganz offensichtlich "unerträglich ungerecht" waren, weil sie die grundsätzliche Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz "bewusst verleugneten".

Auch wenn ihrer Entstehung etwas Spontanes, Zufälliges anhaftete, waren die "Nürnberger Gesetze" - aus der Sicht des Hitlerregimes - ein notwendiger Schritt auf dem Weg zum organisierten Massenmord an den europäischen Juden, wie er auf der Wannseekonferenz im Januar 1942 zu einem wesentlichen Teil der Staatspolitik erhoben und in der Folge in Auschwitz, Majdanek und anderen Vernichtungslagern praktiziert wurde.

Vom 10. bis zum 16. September 1935 tagte in Nürnberg der sogenannte Reichsparteitag der Freiheit, der - von "Reichspropagandaminister" Goebbels minutiös inszeniert - die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht und damit die "Befreiung" Deutschlands vom Versailler Vertrag feiern sollte. Doch Hitler, so die überlieferten Berichte, genügte das nicht - er verlangte einen weiteren Höhepunkt. Telegraphisch wurden daher die Mitglieder des Reichstags, soweit sie nicht ohnehin Teilnehmer des Reichsparteitages waren, nach Nürnberg bestellt, um dort auf einer außerordentlichen Sitzung den antisemitischen Gesetzen zuzustimmen, die vom "Reichsärzteführer" Gerhard Wagner in einer Rede auf dem Reichsparteitag am 12. September 1935 bereits angekündigt worden waren: Wagner hatte erklärt, daß "in Kürze" gesetzliche Bestimmungen "zum Schutze des deutschen Blutes" - gegen eine "weitere Vermischung von Juden und Ariern" - erlassen werden würden.

Da es jedoch noch keinen fertigen Gesetzestext gab, obwohl seit der Machtübergabe an Hitler und seine Bande am 30. Januar 1933 in den "zuständigen" Ministerien an entsprechenden Gesetzesvorhaben gearbeitet wurde, wurden mehrere hochrangige Beamte des Reichsinnenministeriums aus Berlin nach Nürnberg beordert, um buchstäblich innerhalb weniger Stunden die entsprechenden Ausarbeitungen vorzunehmen.

Zentraler Gegenstand des "Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" sollte die vermeintliche "Reinhaltung des deutschen Blutes" sein, die ein wesentliches Element der faschistischen Rassenideologie darstellte. Das Gesetz verbot daher die Eheschließung sowie den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Nichtjuden. Verstöße gegen das Gesetz wurden als "Rassenschande" kriminalisiert und mit langjähriger Gefängnisstrafe bedroht. Im Paragraph 3, der erst zum 1. Januar 1936 in Kraft trat, wurde es Juden zu dem verboten, in ihrem Haushalt - zu deren "Schutz" - "deutschblütige" weibliche Dienstangestellte unter 45 Jahren zu beschäftigen.

Im "Reichsbürgergesetz" wurde festgelegt, daß nur "Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes" Reichsbürger sein konnten. Juden konnten nur noch "Staatsangehörige" des Deutschen Reichs ohne politische Rechte sein: Sie verloren zunächst das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, öffentliche Ämter auszuüben. Diese Festlegungen des "Reichsbürgergesetzes" wurden in den folgenden Jahren durch Verordnungen systematisch ausgeweitet: So wurde zum Beispiel im Verlaufe des Jahres 1938 allen jüdischen Ärzten und Rechtsanwälten die Zulassung entzogen.

Nach geheimen Berichten der Gestapo wurden die "Nürnberger Gesetze" in großen Teilen der Bevölkerung "mit Genugtuung aufgenommen, nicht zuletzt deshalb, weil unerfreuliche Einzelaktionen" aufhören würden. Es mag aus heutiger Sicht befremdlich erscheinen, daß auch viele deutsche Juden und ihre Organisationen die "Nürnberger Gesetze" begrüßten: Nach mehr als zweieinhalb Jahren des "ungeordneten" und gesetzlosen Terrors gegen die jüdische Bevölkerung hoffte man nun auf die Rückkehr einer gewissen gesetzlichen Ordnung. Viktor Klemperer, der große deutsche Literaturwissenschaftler und Schriftsteller, notierte dagegen am 17. September 1935 in seinem Tagebuch: "Der Ekel macht einen krank."

Die Eile, mit der die "Nürnberger Gesetze" formuliert und beschlossen wurden, hatte zur Folge, daß wesentliche Festlegungen nicht im Gesetzestext enthalten waren: Erst in der "Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz" vom 14. November 1935 definierten deshalb die faschistischen deutschen Behörden, welche Personen von "teilweiser jüdischer Abstammung" den "Nürnberger Gesetzen" unterliegen sollten. Nun wurde mit der sprichwörtlichen deutschen Gründlichkeit - und Bösartigkeit - geregelt, wer nach faschistischer Auffassung als "Jude", "Halbjude", "Dreiachteljude" usw. einzustufen war.

Mehr noch als die Verordnungen zum "Reichsbürgergesetz" spielte der offizielle Gesetzeskommentar des Reichsinnenministerium aus dem Jahre 1936 eine maßgebliche Rolle bei der Anwendung und Umsetzung des antijüdischen Unrechts, das mit den "Nürnberger Gesetzen" formal in Gesetzesform gegossen worden war. Einer der Autoren dieses Kommentars war der damalige Ministerialdirigent Hans Maria Globke, der nach dem Ende der Hitlerdiktatur zum ranghöchsten Berufsbeamten der Bundesrepublik aufsteigen sollte. Trotz seiner in allen Einzelheiten bekannten Rolle bei der Organisation der faschistischen Judenverfolgung - so ging zum Beispiel das "Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen", mit denen die Juden in Deutschland gezwungen wurden, die zusätzlichen Vornamen Israel bzw. Sarah zu tragen, auf seine Initiative zurück - wurde Globke Ende 1953 Staatssekretär im Bundeskanzleramt und damit einer der engsten Mitarbeiter von Bundeskanzler Konrad Adenauer.

Globke, von dem der 1946 als Hauptkriegsverbrecher hingerichtete damalige Reichsinnenminister Wilhelm Frick im Jahre 1938 gesagt hatte "Globke gehört unzweifelhaft zu den befähigtsten und tüchtigsten Beamten meines Ministeriums", wurde auf Grund internationaler Proteste zunehmend zu einer Belastung für die Bundesregierung. Doch Adenauer hielt an Globke fest, auch als dieser in der DDR im Jahre 1963 wegen seiner Rolle in den Jahren der Naziherrschaft in Abwesenheit zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurde. Es war die Schweiz, die deutlich machte, daß es sich bei diesem Urteil keineswegs um eine reine Propagandaaktion handelte: Als sich Globke nach seiner Pensionierung in der Schweiz niederlassen wollte, verweigerte ihm die Regierung in Bern die Einreise. Und auch nach 1990 fand sich - anders als in anderen vergleichbaren Fällen - in der Bundesrepublik niemand, der das Urteil aus DDR-Zeiten kassieren lassen wollte.

Autor: Ronald Friedmann
Ausgedruckt am: 19. April 2024
Quelle: www.ronald-friedmann.de/ausgewaehlte-artikel/2010/unrecht-in-gesetzesform/